Kategorie: Steuerinfos

Grundsteuer-Reform

Grundsteuer-Reform

GRUNDSTEUER-REFORM

Anfragen zur Grundsteuer-Reform und den erforderlichen Erklärungen werden ausschließlich für unsere Bestandsmandanten bearbeitet.

Für Grundsteuererklärungen von Privateigentum wurde im Auftrag des BMF ein Online-Service geschaffen, der Sie vollständig unterstützen soll.

Fristverlängerng Grundsteuer-Erklärung

Fristverlängerng Grundsteuer-Erklärung

Die Finanzministgerkonferenz hat heute in Berlin beschlossen, dass die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung bundesweit (einmalig) verlängert werden soll. Statt Ende Oktober 2022 wird die Erklärungsabgabe dann zum 31.01.2023 fällig.

Grundsteuer-Reform

Grundsteuer-Reform

Zum 1.1.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln. Damit verliert der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 bei den Finanzämtern eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Wichtiger Hinweis: Wir werden in dieser Angelegenheit ausschließlich für unsere Bestandsmandanten tätig werden können. Wenn Sie mit uns bereits in einem aktiven Mandatsverhältnis stehen und uns hierzu beauftragen möchten, müssen Sie Sich dazu zwingend im Steuerbüro vormerken lassen. Nur dann werden wir zur gegebenen Zeit auf Sie zukommen können und die erforderlichen Daten erheben um die Feststellungserklärung entsprechend zu erstellen.

Steuerinfo – Jahresupdate 2021

Steuerinfo – Jahresupdate 2021

Im geschützten Mandantenbereich wurde unter „Rundschreiben“ das neue Informationsschreiben zu den Steuerupdates 2021 mit Empfehlungen zum Jahresende hinzugefügt (15 Seiten). Wenn Sie im Rahmen unseres Mandatsverhältnisses das Passwort evtl. nicht zugeschickt bekommen haben, können Sie sich gern hier im Büro melden.

Meldepflicht für elektronische Systeme

Meldepflicht für elektronische Systeme

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass der amtliche Vordruck für die Meldung nach § 146a Abs. 4 AO noch nicht vorliegt. Wie bereits über unser Mandantenrundschreiben mitgeteilt, müssen Steuerpflichtige ab dem 01.01.2020 ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die jeweiligen Finanzämter melden. Dem zuständigen Finanzamt sind u.a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen zu melden. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, gilt dafür eine Frist bis zum 31.1.2020. 

Elektronische Fahrtenbücher

Elektronische Fahrtenbücher

Durch eine Finanzgerichts Entscheidung wurde bestätigt, dass nur die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System nicht ausreicht, damit ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist. Die weiteren Angaben wie z.B. Anlass und besuchte Geschäftskontakt sind ebenfalls zeitnah zu erfassen (in der Regel 7 Tage). Bei Fragen zu einem elektronischen Fahrtenbuch oder Vergünstigung bei Partnerunternehmen der DATEV können Sie sich gern bei mir in der Steuerkanzlei melden.

Verfahrensrecht | Schätzung bei Nichtabgabe der Steuererklärung (FinMin)

Verfahrensrecht | Schätzung bei Nichtabgabe der Steuererklärung (FinMin)

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat sich zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geäußert ().

Neben allgemeinen Ausführungen geht das FinMin auf folgende Punkte näher ein:

  • Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der Einkommensteuerveranlagung
  • Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
  • Vorbehalt der Nachprüfung
  • Zwangsgeldverfahren im Falle einer Schätzung
  • Verspätungszuschläge
  • Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens
  • Verfahren bei Einsprüchen und Änderungsanträgen
  • Einwendungen nach Einspruchsentscheidung
  • Besonderheiten bei der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
  • Besonderheiten bei LohnsteueranmeldungenQuelle: www.nwb.de
Umsatzsteuer | Keine USt auf Entgelte für Abwasser und Abfall (SenFin Berlin)

Umsatzsteuer | Keine USt auf Entgelte für Abwasser und Abfall (SenFin Berlin)

Auch weiterhin muss auf die Entgelte für Abwasser und Abfall keine Umsatzsteuer erhoben werden. Auf Antrag des Landes Berlin haben die Finanzminister der Bundesländer mehrheitlich am 22.06.2017 gegen den Bund entschieden, dass die Endverbraucher auch künftig nicht zusätzlich belastet werden. Quelle: www.nwb.de