AGB

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Auftragsbedingungen (Stand: Januar 2021)

Die folgenden Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Grewe Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wewelsburger Str. 17a, 33154 Salzkotten (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt) und seinen Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  1. Umfang und Ausführung des Auftrags
  • Für den Umfang der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
  • Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  • Die Gesellschaft wird die von dem Auftraggeber genannten Tatsachen – insbesondere Zahlenangaben – als richtig zu Grunde legen. Soweit Unrichtigkeiten feststellt werden, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
  • Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und der Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  • Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Eine solche Vollmacht ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Gesellschaft im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
  1. Verschwiegenheitspflicht
  • Die Gesellschaft ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  • Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der Gesellschaft.
  • Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft erforderlich ist. Die Gesellschaft ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  • Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
  • Die Gesellschaft darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  1. Mitwirkung Dritter
  • Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
  • Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat die Gesellschaft dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. l verpflichten.
  • Die Gesellschaft ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
  1. Mängelbeseitigung
  • Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Gesellschaft ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  • Beseitigt die Gesellschaft die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten der Gesellschaft die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
  • Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Gesellschaft jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Gesellschaft Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Gesellschaft den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
  1. Haftung
  • Die Gesellschaft haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
  • Der Anspruch des Auftraggebers gegen die Gesellschaft auf Ersatz eines nach Abs. l fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million €) begrenzt.
  • Soweit in einem Einzelfall hiervon abgewichen wird, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist. Diese gesonderte Vereinbarung soll dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden.
  • Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Die in den Absätzen l bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen der Gesellschaft und diesen Personen begründet werden.
  • Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  1. Pflichten des Auftraggebers
  • Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Gesellschaft unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Gesellschaft eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Gesellschaft zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  • Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Gesellschaft oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Gesellschaft nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  • Setzt die Gesellschaft beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der Gesellschaft zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von der Gesellschaft vorgeschriebenem Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die Gesellschaft bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Gesellschaft entgegensteht.

 

  1. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Gesellschaft angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Gesellschaft berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Gesellschaft den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

  1. Bemessung der Vergütung
  • Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Gesellschaft für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
  • Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
  • Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Gesellschaft ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  1. Vorschuss
  • Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die Gesellschaft einen Vorschuss fordern.
  • Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Gesellschaft nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
  1. Beendigung des Vertrages
  • Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  • Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
  • Bei Kündigung des Vertrags durch die Gesellschaft sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet die Gesellschaft nach Nr. 5.
  • Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
  • Mit Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber der Gesellschaft die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich eventuell angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von den Festplatten zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch die Gesellschaft kann der Auftraggeber jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.
  • Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen des Auftraggebers bei der Gesellschaft abzuholen.
  1. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Gesellschaft nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

  1. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
  • Die Gesellschaft hat die Handakten auf die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Gesellschaft den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
  • Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Gesellschaft aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Gesellschaft und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Ebenfalls gilt dieses nicht für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere der Gesellschaft.
  • Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Gesellschaft dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Gesellschaft kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
  • Die Gesellschaft kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zu der Beseitigung der vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachten Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
  1. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
  • Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
  • Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle der Gesellschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
  1. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

  1. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.


© 01/2021: Grewe Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wewelsburger Str. 17a, 33154 Salzkotten; Telefon 05258/989970

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