Meldepflicht für elektronische Systeme
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass der amtliche Vordruck für die Meldung nach § 146a Abs. 4 AO noch nicht vorliegt. Wie bereits über unser Mandantenrundschreiben mitgeteilt, müssen Steuerpflichtige ab dem 01.01.2020 ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die jeweiligen Finanzämter melden. Dem zuständigen Finanzamt sind u.a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen zu melden. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, gilt dafür eine Frist bis zum 31.1.2020.